Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

1.1 Unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1.2 Andere Bedingungen oder Gegenbestätigungen des Auftraggebers, die von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen oder diese ergänzen, gelten nur, wenn und soweit wir ihnen ausdrücklich zugestimmt haben. Unser Schweigen auf andere Bedingungen gilt insbesondere nicht als Anerkennung oder Zustimmung. Derartigen abweichenden Bedingungen oder Gegenbestätigungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

1.3 Die durch Datenverarbeitungsanlagen ausgedruckte Geschäftspost (z.B. Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Gutschriften, Zahlungserinnerungen) ist auch ohne Unterschrift rechtsverbindlich.

1.4 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Auftraggeber uns gegenüber abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Eine E-Mail genügt diesem Erfordernis nicht.

2. Vertragsschluss

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Wir behalten uns insbesondere bei Einzelproduktionen das Recht auf technische Änderungen nach Angebotserstellung vor. Wir sind jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen. Abbildungen, Zeichnungen, Maße und Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

2.2 An allen Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen und Schemata, Entwürfen, Softwarebeschreibungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns unsere Eigentums-, Urheber- sowie Schutzrechte vor. Der Auftraggeber darf diese nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung vervielfältigen, nutzen oder an Dritte weitergeben.

3. Preise

3.1 Unsere Preise verstehen sich netto ab Werk zuzüglich Verpackung, Fracht und Mehrwertsteuer. Sie beinhalten nicht die Kosten für Aufbau, Montage, Installation und Einweisung, es sei denn, dies wurde ausdrücklich vereinbart. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Auftraggeber.
Teillieferungen werden gesondert berechnet, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

3.2 Alle Preise gelten nur bei ungeteilter Beauftragung der angebotenen Leistungen und bei ununterbrochener Montage mit anschließender Inbetriebnahme.

4. Zahlungsbedingungen

4.1 Zahlungen erfolgen, soweit nicht abweichende Zahlungsbedingungen bei Vertragsabschluss vereinbart worden sind, zu
30% bei Auftragserteilung gegen Bürgschaft,
30 % bei Montagebeginn,
30 % Montageende und
10% bei Abnahme, jedoch spätestens 2 Monate nach Montageende.

4.2 Bei Zahlungsverzug berechnen wir Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

4.3 Falls der Auftraggeber in Zahlungsverzug gerät, sind wir bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, die Herausgabe der gelieferten Gegenstände zu verlangen und uns selbst oder durch Bevollmächtigte den unmittelbaren Besitz an ihnen zu verschaffen, ganz gleich, wo sie sich befinden. Der Auftraggeber ist in diesem Fall zur Herausgabe der gelieferten Gegenstände an uns verpflichtet.

4.4 Dem Auftraggeber stehen Aufrechnungs- und/oder Zurückbehaltungsrechte nur zu, soweit seine Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1 Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt.

5.2 Das Eigentum geht erst dann auf den Auftraggeber über, wenn er die gesamten Verbindlichkeiten einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus unseren Warenlieferungen vollständig getilgt hat.

6. Fristen/ Verzug/ Höhere Gewalt

6.1 Lieferzeitangaben sind unverbindlich. Lieferfristen beginnen nicht vor vollständiger Klärung der für die Ausführung des Auftrags maßgeblichen technischen und kaufmännischen Einzelheiten und rechtzeitiger Erbringung der Vorleistungen des Auftraggebers. Wir kommen nur dann in Verzug, wenn die Leistung fällig ist und eine schriftliche Mahnung erfolgt ist. Als Liefertag gilt der Tag der Absendung ab Werk.

6.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Betriebsstörungen, Verzögerungen der Anlieferung wesentlicher Roh- und Hilfsstoffe, auch wenn sie bei unseren Lieferanten eintreten – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Lieferverpflichtung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns aber nur berufen, wenn wir den Auftraggeber hiervon unverzüglich benachrichtigt haben.

7. Versand/ Gefahrenübergang

7.1 Der Versand erfolgt auf Rechnung des Auftraggebers.

7.2 Versandart und -weg, Beförderung und Verpackung bzw. sonstige Sicherungen sind unserer Wahl überlassen. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu versichern.

7.3 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Liefergegen-stände geht mit deren Übergabe an den Spediteur oder sonst zur Ausführung der Versendung bestellten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen (z.B. Montagen vor Ort) im Leistungsumfang haben.
Verzögert sich der Versand oder Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
Wird die bestellte Ware nach Meldung der Versandbereitschaft vom Auftraggeber nicht angenommen, sind wir berechtigt, die Ware auf dessen Kosten zu lagern.

7.4 Das Abladen der Ware erfolgt auf Kosten des Auftraggebers.

7.5 Die Sicherungspflicht obliegt nach Lieferung/ Montage dem Auftraggeber.

8. Mängelansprüche

8.1 Die Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns dieser unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Auftraggeber offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Auftraggeber die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder fristgerechte Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. zu spät angezeigten Mangel ausgeschlossen.

8.2 Die zum Zweck der Prüfung und Erfüllung berechtigter Mängelansprüche erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), tragen wir, soweit tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Auftraggebers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Auftraggeber ersetzt verlangen.

8.3 Normale Abnutzung und/oder Verschleiß stellen keinen Mangel dar.

8.4 Werden für den Betrieb der erstellten Anlage aggressive Medien (Wasser, Luft, etc.) verwendet und dadurch Schäden verursacht, so haften wir nicht, wenn der Auftraggeber es unterlassen hat, uns spätestens bei Auftragserteilung schriftlich auf diesen Umstand hinzuweisen.

8.5 Werden auf Verlangen des Auftraggebers bereits installierte wasserführende Anlagen vorzeitig in Betrieb genommen, hat der Auftraggeber bei Gefahr von Frosteinbrüchen entsprechende Schutzmaßnahmen durchzuführen. Für Schäden an der vorzeitig in Betrieb genommenen Anlage, die ihre Ursachen in fehlenden oder unzureichenden Schutzmaßnahmen durch den Auftraggeber haben, haften wir nicht.

8.6 Lässt der Auftraggeber nach Abnahme Arbeiten durch Dritte an dem Werk ausführen, so entfällt jegliche Haftung unsererseits, sowohl für auftretende Schäden als auch für Folgeschäden.

8.7 Schäden, die der Auftraggeber oder Dritte durch falsche oder mangelhafte Installation, Inbetriebnahme, Behandlung, Bedienung, Wartung oder durch Verwendung nicht vorgeschriebener Materialien verursachen, begründen keine Mängelansprüche des Auftraggebers gegen uns. Dies gilt auch bei Überlastung und Korrosionsschäden.

9. Schadenersatzansprüche

9.1 Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden sind in diesem Fall ausgeschlossen.

9.2 Die sich aus Ziffer 9.1 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz.

9.3 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Auftraggeber nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Auftraggebers (insbesondere gemäß §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

10. Verjährung

10.1 Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

10.2 Handelt es sich bei dem Liefergegenstand jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, beträgt die Verjährungsfrist im Sinne der Ziffer 10.1  5 Jahre. Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter, bei Arglist und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher.

10.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, die auf einem Mangel des Liefergegenstandes beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

11. Erfüllungsort/ Gerichtsstand/ Rechtswahl

11.1 Soweit nicht anders vereinbart ist der Erfüllungsort unser Firmensitz in Dresden.

11.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Auftraggeber ist Dresden. Wir sind darüber hinaus auch berechtigt, den Auftraggeber an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

11.3 Auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingen und die Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Auftraggeber findet das Deutsche Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) Anwendung. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber seinen Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland hat.

12. Teilnichtigkeit

Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen uns und dem Auftraggeber unwirksam sein oder werden, so wird hier von die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt.

13. Lieferantenkodex

Die Zusammenarbeit zwischen der wks group Deutschland und ihren Lieferanten ist unter anderem durch einen Kodex geregelt, der jederzeit auf der Website www.wksgroup.de bzw. direkt unter www.wksgroup.de/unternehmen/download/ abgerufen werden kann. Lieferanten sind gehalten, die Grundsätze des Lieferantenkodex an eventuelle Zulieferer weiterzugeben.

Stand 11/2023